Statuten

11. September 2004

Einleitungsbestimmungen

Art. 1
Gründungserklärung

Die Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis hat am 16. März 1983 eine Jugendmusik gegründet. Diese Jugendmusik bildet eine Untersektion der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis.

Art. 2
Zweck

Die Jugendmusik Glis bezweckt:

  1. Jugendlichen im Bereich der Blasmusik Ausbildungsmöglichkeiten zu günstigen Bedingungen zu schaffen;
  2. durch das gemeinsame Musizieren die Freude an der Musik im allgemeinen und die Kameradschaft untereinander zu fördern;
  3. den Nachwuchs der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis sicher zu stellen.

Art. 3
Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche benutzten Begriffe beziehen sich immer auf weibliche und männliche Mitglieder, Dirigenten, Vorstandsmitglieder etc. Der Einfachheit wegen wird immer die männliche Form benutzt.

Mitgliedschaft

Art. 4
Aufnahme

Die Aufnahme in die Jugendmusik Glis erfolgt aufgrund eines vom Schüler und vom gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Aufnahmegesuchs. Das erste Jahr gilt gleichzeitig als Probejahr.

Art. 5
Rechte des Mitglieds

  1. Jeder Jugendmusikant hat Anspruch auf theoretischen und praktischen Unterricht;
  2.  Jeder Jugendmusikant erhält das ihm zugeteilte Musikinstrument von der Jugendmusik;
  3. Jeder Jugendmusikant erhält spätestens bei Eintritt in das Spiel der Jugendmusik eine Uniform.

Art. 6
Pflichten des Mitglieds

Der Jugendmusikant ist verpflichtet:

  1. an allen Unterrichtsstunden, Proben und Auftritten teilzunehmen;
  2. begründete Absenzen im voraus mitzuteilen;
  3. Instrumente, Uniform und Musikalien sorgfältig zu behandeln; 
  4. sich durch regelmässiges Üben zuhause vorzubereiten; 
  5. die ihm vom Dirigenten zugewiesene Stimme zu übernehmen; 
  6. sich in die Gemeinschaft einzufügen und nicht den Interessen der Jugendmusik zu schaden.

Art. 7
Übertritt in die Glishorn

Der Übertritt von der Jugendmusik Glis in die Musikgesellschaft „Glishorn“ erfolgt in der Regel nach erfülltem 18. Lebensjahr, vorbehalten die Zustimmung der Generalversammlung der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis. Diese Mitglieder können weiterhin als Gastmitglied in der Jugendmusik mitwirken.

Art. 8
Austritt

Austrittserklärungen sind vom gesetzlichen Vertreter des Jugendmusikanten unterschrieben an den Vorstand einzureichen. Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahrs erfolgen. Die Genehmigung des Austrittes erfolgt jedoch erst nach Erfüllen aller finanziellen Verpflichtungen (Ersatzgebühr etc.).

Art. 9
Ausschluss

Aus der Jugendmusik kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:

  1. wer wiederholt den Bestimmungen dieser Statuten zuwiderhandelt und sich den Ermahnungen des Vorstandes nicht gefügt hat;
  2. wer nach übereinstimmendem Urteil des Dirigenten und des jeweiligen Musiklehrers für eine musikalische Ausbildung nicht geeignet ist.

Art. 10
Ersatzgebühr und weitere Folgen

  1. Beim Austritt und Ausschluss aus der Jugendmusik wird eine Ersatzgebühr fällig. (sh. Art. 23)
  2. Vom Verein zur Verfügung gestellte Gegenstände (z.B. Instrument, Uniform etc.) sind in sauberem und gutem Zustand abzugeben. Für fehlendes oder beschädigtes Material ist Ersatz zu leisten.
  3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.

Art. 11
Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand der Jugendmusik Glis kann Personen, die sich in besonderem Masse um die Sache der Jugendmusik verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Jugendmusik Glis ernennen.

Organisation

Art. 12
Allgemeines

Die Leitung der Jugendmusik obliegt:

  1. In administrativer Hinsicht dem Vorstand der Jugendmusik;
  2. in musikalischer Hinsicht dem Dirigenten der Jugendmusik.

Die Leitung der Jugendmusik ist der Generalversammlung der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis Rechenschaft schuldig.

a) Vorstand

Art. 13
Zusammensetzung

Der Vorstand der Jugendmusik besteht aus 5 bis 7 Mitglieder. Der Dirigent der Jugendmusik nimmt in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes teil.
Die Mitglieder des Vorstandes setzen sich zusammen aus Mitgliedern der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis (mindestens 2) und aus von der Elternversammlung der Jugendmusik gewählten Elternvertretern. Der Präsident der Jugendmusik Glis ist in der Regel Mitglied der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis.

Art. 14
Wahl und Amtsdauer

Die Wahl des Präsidenten der Jugendmusik und der von der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis delegierten Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung der „Glishorn“.
Die Elternvertreter werden von der Elternversammlung gewählt.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand der Jugendmusik Glis selbst.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

Art. 15
Aufgaben

Unter Vorbehalt der Kompetenzen der GV der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis ist der Vorstand der Jugendmusik Glis insbesondere mit der Erfüllung folgender Aufgaben betraut:

  1. Rekrutierung und Aufnahme von Jugendmusikanten in die Jugendmusik Glis; 
  2. Organisation des musikalischen Unterrichts; 
  3. Beschaffung und Verwaltung von Uniformen, Instrumenten, Musikalien etc.; 
  4. Erstellung eines jährlichen Budgets und einer Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis; 
  5. Organisation der Auftritte und Anlässe der Jugendmusik; 
  6. Handhabung der Bestimmungen dieser Statuten und Ausführung der gefassten Beschlüsse.

b) Direktion der Jugendmusik

Art. 16
Wahl und Amtsdauer

Die Wahl des Dirigenten der Jugendmusik erfolgt auf Antrag des Vorstandes der Jugendmusik Glis durch die Generalversammlung der Musikgesellschaft „Glishorn“. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Art. 17
Befugnisse des Dirigenten

Der Dirigent:

  1. legt zusammen mit dem Vorstand der Jugendmusik den Probeplan fest; 
  2. organisiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Jugendmusik musikalische Kurse; 
  3. leitet den musikalischen Unterricht; 
  4. bestimmt die Zuteilung der Stimmen in der Jugendmusik; 
  5. kontrolliert den Probebesuch; 
  6. bestimmt die zu spielende Literatur.

Art. 18
Vizedirigent und musikalische Leiter

Der Vorstand der Jugendmusik Glis kann auf Antrag des Dirigenten einen Vizedirigenten und weitere musikalische Leiter ernennen. Die Anstellungsbedingungen werden durch den Vorstand der Jugendmusik Glis festgelegt.

c) Formationen der Jugendmusik

Art. 19
Formationen

Die Jugendmusik Glis besteht aus:

a) Anfängern (in der Regel 1 Jahr);
b) verschiedenen Vorstufenspielen (in der Regel 3 Jahre);
c) dem eigentlichen Spiel der Jugendmusik.

Die Jugendmusik Glis kann auch weitere Kurse (z.B. musikalische Vorkurse etc.) anbieten.

Art. 20
Einteilung in die Formationen

Die Einteilung in die oben genannten Formationen erfolgt am Ende des jeweiligen Schuljahres nach einem Test durch den Dirigenten.

Finanzen

Art. 21
Allgemeines

Die Jugendmusik Glis bestreitet ihre Auslagen durch folgende Einkünfte:

  1. Mitgliederbeiträge; 
  2. Ersatzgebühren; 
  3. Beiträge der Musikgesellschaft „Glishorn“ und der Stadtgemeinde Brig-Glis; 
  4. Aktionen (Tombola, Sammelaktionen etc.); 
  5. Spenden, Sponsoren- und Gönnerbeiträge.

Art. 22
Mitgliederbeiträge

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 300.- und setzt sich zusammen aus Fr. 150.- eigentlichem Mitgliederbeitrag, Fr. 100.- Instrumentenmiete und Fr. 50.- Uniformmiete respektive Kursgebühren für die ersten Jahre.

Dieser Beitrag kann im Rahmen der Unterstützung musikalischer Ausbildung erlassen werden.

Gastmitglieder sind nicht mehr verpflichtet, diesen Beitrag zu entrichten.

Art. 23
Ersatzgebühren

Bei Austritt aus der Jugendmusik Glis oder Ausschluss gemäss Art. 9, Absatz 1 dieser Statuten wird eine Ersatzgebühr erhoben. Sie richtet sich nach der von der Jugendmusik geleisteten Subventionierung des betreffenden Jugendmusikanten, beträgt aber im Minimum Fr. 300.-. Die näheren Bestimmungen werden vom Vorstand festgelegt.
Nicht erhoben wird diese Ersatzgebühr bei Austritt im Probejahr oder infolge Krankheit, Unfall, Wohnortswechsel und Ausschluss gemäss Art. 9, Absatz 2.

Tabelle Ersatzgebühren (Anhang zu Artikel 23)

Falls eine Jugendmusikantin oder ein Jugendmusikant vor dem Erfüllen des 18. Lebensjahres die Jugendmusik verlässt, verlangen wir die von uns getätigten Subventionen (gemäss Statuten aber mindestens Fr. 300.-) nach unten stehendem Schlüssel zurück:

Ausbildungsjahr     Formation (in der Regel)     Geschuldeter Betrag
Nach dem 1. Jahr     Anfänger     300.-
Nach dem 2. Jahr     A     540.-
Nach dem 3. Jahr     B1     810.-
Nach dem 4. Jahr     B2     810.-
Nach dem 5. Jahr     C     540.-
Nach dem 6. Jahr (ab 18)     C     300.-


 

 

 

 

 

Art. 24
Subventionierung der musikalischen Ausbildung

Die Jugendmusik Glis unterstützt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die musikalische Ausbildung ihrer Mitglieder. Diese erfolgt in der Regel an der AMO oder nach Absprache mit dem Dirigenten und dem Vorstand der Jugendmusik durch gleichwertigen privaten Musikunterricht.

Spezielle Bestimmungen

Art. 25
Elternversammlung

Der Vorstand der Jugendmusik lädt in der Regel jährlich alle gesetzlichen Vertreter der Jugendmusikanten zu einer Orientierungsversammlung ein. Sie wählt die Elternvertreter und nimmt die Berichte der Verantwortlichen der Jugendmusik entgegen.

Art. 26
Verbandsmitgliedschaft

Die Jugendmusik Glis ist Mitglied des Schweizer Jugendmusikverbandes und des Verbandes Jugendmusik Wallis.

Schlussbestimmungen

Art. 27
Auflösung des Vereins

Der Verein kann bei einem Bestand unter 20 Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes der Jugendmusik Glis durch eine 2/3 Mehrheit der Generalversammlung der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis aufgelöst werden.
Allfällig vorhandenes Vereinsvermögen fällt der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis zu.

Art. 28
Revision

Die vorliegenden Statuten können jederzeit auf Antrag des Vorstands der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis und/oder des Vorstands der Jugendmusik Glis revidiert werden. Die Generalversammlung der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis muss der Revision zustimmen.

Art. 29
Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung der Musikgesellschaft „Glishorn“ Glis am 11. September 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Sie ersetzen die Statuten der Jugendmusikschule Glis vom 16. März 1983.


Pascal Berchtold, Präsident der Musikgesellschaft Glishorn
Damian Studer, Präsident der Jugendmusik Glis